Grundbuch nach der Immobilienerbschaft berichtigen
Wer eine geerbte Immobilie annimmt, muss die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch anpassen lassen. Das Grundbuch wird vom zuständigen Amtsgericht geführt und dokumentiert sämtliche Eigentumsverhältnisse sowie etwaige Grundpfandrechte wie Hypotheken oder Grundschulden.
Warum ist eine Grundbuchberichtigung notwendig?
Mit der Berichtigung werden Sie als neuer Eigentümer offiziell im Grundbuch eingetragen. Hierfür müssen Sie als Nachlassempfänger einen schriftlichen Antrag stellen. Um nachzuweisen, dass Sie rechtmäßig an die Stelle des Verstorbenen treten, benötigen Sie in der Regel einen Erbschein.
Erbschein beantragen
Der Erbschein ist ein Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und die Erbfolge rechtskräftig bescheinigt. Um ihn zu erhalten, müssen Sie gegenüber dem Nachlassgericht belegen, dass Ihre Angaben richtig sind. Dies kann Folgendes umfassen:
- Vorlegen von Dokumenten wie Todesschein und Staatsangehörigkeitsnachweisen des Erblassers
- Nachweis über den letzten Aufenthaltsort des Verstorbenen
- Belegen, dass kein Rechtsstreit um das Erbe anhängig ist
Sind bestimmte Unterlagen schwer zu beschaffen, können Sie als Erbe eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem Gericht oder einem Notar abgeben. Für die Ausstellung des Erbscheins und gegebenenfalls für die eidesstattliche Versicherung fallen Gebühren an, die sich nach dem Nachlasswert richten.
Kosten und Alternativen zum Erbschein
Die Kosten für einen Erbschein sind nach dem Wert des Nachlasses gestaffelt. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro beträgt die Gebühr beispielsweise 546 Euro. Liegt ein eindeutiges Testament oder ein Erbvertrag vor, der die Erbfolge eindeutig regelt, ist kein Erbschein notwendig. In diesem Fall können Sie Kosten sparen. Ob diese Dokumente ausreichen, erfahren Sie beim Nachlassgericht.
Kein Notar erforderlich
Für die Berichtigung des Grundbuchs benötigen Sie keinen Notar. Allerdings muss die Umschreibung spätestens zwei Jahre nach dem Todesfall erfolgt sein. Reichen Sie den Antrag später ein, kann das Amt eine zusätzliche Abgabe erheben.
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Robert Schüßler
Immobilienbewerter (EIA und IHK)