Die Sache mit dem Pflichtteil beim Erbe

Auch bei Enterbung haben nahe Angehörige wie Kinder, Eltern oder Ehepartner Anspruch auf einen Pflichtteil. Doch das deutsche Erbrecht ist komplex, und es gibt viele Fallstricke, die beachtet werden müssen.

Pflichtteil: Der gesetzliche Mindestanspruch

Der Pflichtteil garantiert nahen Angehörigen eine Mindestbeteiligung am Nachlass – auch bei Enterbung. Anspruchsberechtigt sind:

  • Kinder und Kindeskinder
  • Echtgenoot
  • Eltern

Kein Anspruch besteht für Geschwister, Großeltern oder Enkel, wenn deren Eltern noch leben. Der Pflichtteil gilt nur für Angehörige mit Vorrang in der Erbordnung. Beispiel: Stirbt ein Ehepaar und hinterlässt sowohl Kinder als auch Eltern, haben nur die Kinder Anspruch auf den Pflichtteil.

Erbrecht: Rechtliche vs. soziale Familie

Besonders kompliziert wird es bei Patchworkfamilien. Das Erbrecht unterscheidet zwischen rechtlicher und sozialer Familie:

  • Stiefkinder sind nicht automatisch erbberechtigt, es sei denn, sie wurden adoptiert.
  • In einer eheähnlichen Gemeinschaft haben nur die leiblichen Kinder des verstorbenen Partners Anspruch auf den Pflichtteil.

Damit auch Stiefkinder oder Partner bedacht werden, empfiehlt sich ein Testament oder Erbvertrag.

Pflichtteil und Immobilien

Wenn der Pflichtteil eingefordert wird, kann dies bei Sachvermögen wie Immobilien zu Problemen führen. Wird eine Auszahlung in Geld verlangt, könnte ein Verkauf der Immobilie notwendig werden. Gerichte wägen in solchen Fällen jedoch ab, um unbillige Härten – beispielsweise für bewohnte Immobilien – zu vermeiden. Alternativen sind Stundungen oder Ratenzahlungen.

Pflichtteil: Ein reiner Geldanspruch

Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch und kein Recht auf konkrete Gegenstände. Die Berechnungsgrundlage ist der Nachlasswert abzüglich Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten. Pflichtteilsberechtigte müssen ihren Anspruch aktiv einfordern.

Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um diese zu berechnen, müssen alle gesetzlichen Erben bekannt sein, da sich die Pflichtteilsquote aus deren Gesamtansprüchen ergibt.

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Foto: © Goir/Depositphotos.com

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